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NewsBabysitten und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen

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Soeben hat Liliput einen Hinweis erhalten zur Motion mit dem Titel «Babysitten und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen» von Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter vom 19. März 2014. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat am 6. Juni 2014 erfreulicherweise zustimmend auf diese Motion geantwortet. Diese wichtige und erfreuliche Neuigkeit möchte Liliput natürlich allen Besucherinnen und Besucher nicht vorenthalten, zumal «Sackgeldjobs» wie z.B. Babysitting, Kinderhüten, Aufgabenhilfe etc. bis zu einer Limite von CHF 750.- wieder von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden sollen!

News-Mitteilung zur Motion Elisabeth Schneider-Schneiter, Nationalrätin
Darin wird der Bundesrat aufgefordert, die Verordnung über die AHV so zu ändern, dass geringfügige Löhne von Babysittern und Hausdienstangestellten von der AHV-Beitragspflicht befreit werden. Nationalrätin Schneider-Schneiter geht es vor allem darum, dass gelegentliches Babysitting, einzelne Arbeiten im Garten, das Ausführen eines Hundes usw. nicht der Beitragspflicht unterworfen sind, da für viele Beteiligte oft nicht klar ist, dass es sich auch bei solchen Einsätzen um ein Arbeitsverhältnis handelt und somit AHV-Beiträge geschuldet sind.

In seiner Antwort auf diese Motion sagt der Bundesrat, dass sich namentlich bei Bagatellentschädigungen an Babysitter eine Ausnahmeregelung rechtfertigen könnte. Gerade die Babysittertätigkeit wird in der Regel durch Jugendliche in Ausbildung ausgeführt und stellt einen Nebenverdienst dar. Es handelt sich dabei oft um Kleinsteinsätze, mit entsprechend geringer Entlöhnung. Der damit verbundene administrative Aufwand steht in einem gewissen Missverhältnis zum sozialen Nutzen. Denn ein kleiner Nebenverdienst während der Ausbildung führt auch nur zu minimalen Beiträgen.

Der Bundesrat schlägt deshalb eine Regelung vor, wonach auf Einkommen für gelegentliche geringfügige Tätigkeiten im Sinne von "Sackgeldjobs" (wie Babysitting oder Aufgabenhilfe) bis 750 Franken im Kalenderjahr, welche junge Arbeitnehmende bis zu 25 Jahren in Privathaushalten erzielen, keine Beiträge erhoben werden.

Der Bundesrat beantragt damit die Annahme der Motion – ein Erfolg für unsere Nationalrätin und ein Erfolg für alle Jugendlichen in unserem Land, die mit ihren Einsätzen ein Zustupf zu ihrem Taschengeld oder Lehrlingslohn verdienen.

Erfreulicherweise wurde diese Motion am 20. Juni 2014 auch vom Nationalrat angenommen. Sicherlich ein sehr vernünftiger Entscheid zu einer massvollen Regelung bezüglich Babysitten und Hausdienstarbeit!

Links und Quellennachweise:

14.3126 – Motion - Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Babysitting und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen
www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20143126

Amtliches Bulletin - Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat
Nationalrat - Sommersession 2014 - Siebzehnte Sitzung - 20.06.14-08h00
www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4914/442567/d_n_4914_442803.htm

Tagblatt - AHV-Ausnahme für Hilfsjobs von Jugendlichen
www.tagblatt.ch/schweiz/AHV-Ausnahme-fuer-Hilfsjobs-von-Jugendlichen

Webseite von Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter
www.elisabethschneider.ch

www.cvp.ch - CVP Schweiz » National

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Als Ergänzung zur Motion «Babysitten und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen» noch der Hinweis auf die Interpellation «Ist Babysitting illegal?» von Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter vom 11. Dezember 2013.

Das Schweizer Parlament - Interpellation «Ist Babysitting illegal?»
Eingereichter Text
Gemäss einem Artikel, der am 10. Dezember 2013 im "Tages-Anzeiger" erschienen ist, machen sich diejenigen Familien strafbar, welche gelegentlich einen Babysitter beschäftigen, ohne dieses Arbeitsverhältnis bei der AHV anzumelden. Ich frage den Bundesrat:

1. Ist die Darstellung in diesem Artikel richtig?

2. Muss der Babysitter auch obligatorisch gegen Unfall versichert werden? Wer haftet, wenn dies nicht geschieht und ein Unfall passiert?

3. Geht der Bundesrat davon aus, dass der Normalbürger in jedem Fall erkennt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt? Es dürfte vorkommen, dass jemand gelegentlich ein Baby hütet und dafür, ohne dass dies vereinbart worden wäre, gewohnheitsmässig einen Büchergutschein erhält.

4. Das Bemühen der Behörden, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, ist sicher lobenswert. Ist er aber nicht auch der Ansicht, dass bei einer Erfassung von eindeutigen Bagatellfällen der Bürger Sinn und Zweck der Vorschriften nicht mehr versteht und an der Legitimität solcher Vorschriften zweifelt, was am Schluss zu mehr und nicht zu weniger Schwarzarbeit führen dürfte?

5. Wäre es nicht sinnvoll, für solche kleine Dienstleistungen einen Mindestbeitrag festzulegen, bis zu dem die Sozialversicherungspflicht entfällt, sodass Klarheit herrscht?

Begründung
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist eine legitime und nötige Aufgabe der Behörden. Die Schwarzarbeit im Hausdienst, wo Arbeitnehmende (z. B. Raumpflegerinnen) regelmässig von verschiedenen Arbeitgebenden einzelne kleine Löhne beziehen, stellt dabei ein besonderes Problem dar. Wenn hier die Sozialversicherungspflicht durchgesetzt wird, so liegt dies im Interesse der entsprechenden Arbeitnehmenden und erscheint deshalb weiten Bevölkerungskreisen auch als legitim. Anders präsentiert sich die Situation, wenn auch die Summe der Löhne eines Arbeitnehmenden sehr gering ist. Wer gelegentlich ein Baby hütet und sonst kein Babysitting betreibt, wird vermutlich auch insgesamt keinen Lohn erzielen, der jene 2300 Franken erreicht, die in anderen Branchen beitragsfrei sind. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb da eine Sozialversicherungspflicht bestehen sollte.

Antwort des Bundesrates vom 26.02.2014
1. Seit Einführung des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) im Jahr 2008 sind auf Löhnen bis zu 2300 Franken pro Jahr nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden Beiträge zu entrichten. Damit wurde die Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne vereinfacht, indem das Erfordernis der Verzichtserklärung und die Einschränkung auf Nebenerwerb abgeschafft wurden. Gleichzeitig galt es, den Versicherungsschutz in Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten, in welchen regelmässig kleine Einsätze bei verschiedenen Arbeitgebenden kumuliert werden, die gesamthaft einem bedeutenden Arbeitspensum entsprechen. Für Anstellungen in Privathaushalten und in gewissen kulturellen Institutionen wurde deshalb eine Ausnahme vorgesehen, für welche der Freibetrag von 2300 Franken nicht gilt. Zwecks administrativer Erleichterung wurde den Hausdienstarbeitgebenden zudem ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren zur Verfügung gestellt. Da Babysitter auch in Privathaushalten tätig sind, gilt die Regelung ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 18. Altersjahr zurücklegen, auch für sie. Wer Babysitter beschäftigt, handelt somit sozialversicherungsrechtlich nur gesetzwidrig, wenn er diese Vorschriften verletzt, und macht sich erst bei absichtlichen Verstössen strafbar.

2. Wer Babysitter beschäftigt, ist - unabhängig von deren Alter - verpflichtet, diese gegen Unfall zu versichern. Im Unterlassungsfall entsteht den Babysittern jedoch kein Nachteil, da sie von Gesetzes wegen obligatorisch versichert sind. Arbeitgebende, welche den Versicherungsabschluss unterlassen haben, werden hingegen auch im Nachhinein prämienpflichtig und haben zudem Verzugszinsen zu entrichten. Haben sich Arbeitgebende in unentschuldbarer Weise der Versicherungspflicht entzogen, ist ein Prämienbetrag in doppelter Höhe geschuldet.

3. Nach Ansicht des Bundesrates ist allgemein bekannt, dass auf Entschädigungen für geleistete Arbeit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, dies ab dem Kalenderjahr, in welchem die arbeitnehmende Person das 18. Altersjahr zurücklegt. Ein gelegentliches kleines Naturalgeschenk als Dank für gewährte Hilfe stellt jedoch kein beitragspflichtiges Einkommen dar. Erst regelmässige Entschädigungen durch Naturalleistungen gehören gemäss AHV-Verordnung zum massgebenden Lohn. Die Ausgleichskassen beurteilen im Einzelfall, ob ein solcher beitragspflichtiger Naturallohn vorliegt. In der Informationskampagne des Seco zum BGSA wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Hausdiensttätigkeiten und insbesondere bei der Kinderbetreuung die Beitragspflicht auch für Löhne unter 2300 Franken gilt. Zahlreiche Internetseiten öffentlicher Stellen (BSV, AHV-Ausgleichskassen, Seco usw.) und privater Institutionen (Vermittlungsstellen, Elternforen usw.) informieren über diese Pflicht. Für Hausdienstarbeitgeber besteht zudem ein eigenes Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

4./5. Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmenden einen sozialen Schutz geniessen und deshalb in Bezug auf jedes Anstellungsverhältnis abzurechnen ist, dies ab dem Kalenderjahr ihres 18. Geburtstages. Die Freigrenze von jährlich 2300 Franken für Anstellungen in Privathaushalten wurde deshalb bewusst nicht übernommen. Die Einführung einer zweiten Freigrenze oder eine Unterscheidung nach Tätigkeiten im Bereich Hausanstellungen würde die Situation gerade für Private komplizieren. Zudem würde ein Missbrauchspotenzial geschaffen, indem bei unzutreffender Behauptung, jemand arbeite als Babysitter, die Beitragspflicht umgangen werden könnte, wenn die Freigrenze nicht erreicht wird. Für die Behörden ist es nämlich praktisch unmöglich festzustellen, ob jemand in einem Privathaushalt effektiv nur Kinder hütet (neue Freigrenze anwendbar) oder in Wirklichkeit andere Tätigkeiten verrichtet, für welche keine Freigrenze gilt. Zu beachten ist ferner, dass viele gelegentlich als Babysitter tätige Personen sonst als Nichterwerbstätige gelten und daher für die entsprechenden Beiträge alleine aufkommen müssten. Aus den genannten Gründen hält der Bundesrat an der mit dem BGSA eingeführten Regelung fest, wonach in Privathaushalten erzielte Löhne vollumfänglich der Beitragspflicht unterliegen.

Links und Quellennachweise:

13.4153 - Interpellation - «Ist Babysitting illegal?»
www.parlament.ch/suche/geschaefte.aspx?gesch_id=20134153

«Tages-Anzeiger» - Viele Babysitter arbeiten illegal
www.tagesanzeiger.ch/schweiz/Viele-Babysitter-arbeiten-illegal/story/30825877

Webseite «Tages-Anzeiger» vom 10. Dezember 2013
Die meisten Eltern engagieren ab und zu einen Babysitter. Entsprechende AHV-Beiträge zahlen jedoch die wenigsten. Das müssten sie aber, wenn die Betreuerin über 17 Jahre alt ist – auch nur für einen Abend.

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